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Das "Beschränkt
gültige Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst" (kurz
BZF
II) berechtigt zur Ausübung des Flugfunkdienstes in deutscher
Sprache und ist für den UL-Piloten eigentlich nur für den Einflug
in Kontrollzonen vorgeschrieben. Wir sehen diese Ausbildung jedoch
als sinnvolle Ergänzung zur Ultraleichtflugberechtigung und haben sie
daher in unsere theoretische
Ausbildung integriert. |
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Dem Ultraleicht-Piloten eröffnen sich dadurch eine
ganze Reihe weiterer Möglichkeiten zur Erweiterung des Einsatzspektrums
seiner Ultraleichtfliegerei. Und von dem erweiterten Sicherheitsaspekt
(den der
Informations- und
Flugwetterdienst per Funk bietet) einmal abgesehen, hat das
Verständnis für den Ablauf auf Großflughäfen noch keinem UL-Piloten
ernsthaft geschadet.
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